
Vom Amateur zum Halbprofi
von Walter Aeschimann
Am 5. Juli 1960 verschickte die Transfer- und Aufsichtskommission der National-Liga (TRAKO) ein «Zirkularschreiben» an die Fussballklubs. Ab sofort sei es «den Klubs gestattet, einem Spieler Entschädigungen ohne spezielles Gesuch und ohne Erlaubnis der Transfer- und Aufsichtskommission» zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung schien nach oben offen. «Der Schweizer Fussball legalisiert Menschenhandel» titelte daraufhin der «Sport» und die «Neue Zürcher Zeitung» ortete ein «Explosiönchen» (17.7.1960). An sich formulierte der Vorschlag lediglich, was in gewissen Spitzenklubs der National-Liga A längst die Praxis war. Dass er jedoch von der TRAKO kam, war ungewöhnlich.
Die TRAKO war als Organ der National-Liga gegründet worden. Sie sollte das «Reglement betreffend Spielerübertritt und die erlaubten Leistungen in der National-Liga» kontrollieren und fehlbare Klubs und Spieler auch bestrafen. Das Reglement hielt im Wesentlichen den Amateurgedanken hoch – dass die finanziellen Zuwendungen an die Spieler gering zu halten seien und dass dieser einer «geregelten Arbeit» nachzugehen habe. Wenn nun jenes Organ eine Regel zur Änderung vorschlug, die sie eigentlich durchsetzen sollte, konnte dies nur die Kapitulation bedeuten. Die TRAKO, die nie im Stande war, den «Menschenhandel» zu kontrollieren, wurde auf Ende Saison 1960/61 wieder aufgelöst.
Die kurze Geschichte der TRAKO illustriert, was in der National-Liga Anfang der Sechzigerjahre sportpolitisch vor sich ging. «Der Grossklub wurde zum Arbeitgeber, der Spitzenspieler war nicht mehr in erster Linie Klubmitglied, sondern Arbeitnehmer», wie die «NZZ» bemerkte. Die Klubs wurden zu kommerziell geführten Unternehmen, die Einnahmen generierten sie aus dem Besuch der Zuschauer bei den Spielen, die Ausgaben betrafen Prämien und Löhne der Spieler und Klubangestellten. Die gültigen Reglemente zementierten aber nach wie vor den Amateurgedanken der Schweizer Sportpolitiker. Die Realität zwang die Klubverantwortlichen zur permanenten Umgehung der gültigen Reglemente. (...)
