Einzelrichter der Disziplinarkommission
Einzelrichter der Disziplinarkommission

Ficht der Spieler eine Disziplinarverfügung des Disziplinarrichters im Spielbetriebswesen an, wird die Sache dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten oder einem anderen ordentlichen und vom Präsidenten bezeichneten Disziplinarkommissionsmitglied überwiesen. Dieser hat die Kompetenz, Strafen bis zu vier Spielsperren und/oder Bussen bis zu CHF 2000.- auszusprechen.

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