Gelangt der Disziplinarrichter im Spielbetriebswesen oder sein Stellvertreter zum Schluss, dass der Sachverhalt genügend klar ist, kann er den betroffenen Spieler ohne Anhörung mit höchstens vier Spielsperren und/oder mit einer Busse von höchstens CHF 2'000.– bestrafen.
Der Disziplinarrichter im Spielbetriebswesen kann von Amtes wegen oder auf Anzeige hin in Fällen unsportlicher Verhaltensweise tätig werden, die beispielsweise durch Fernseh- oder Videobilder aufgedeckt werden oder von denen er auf andere Weise Kenntnis erlangt hat.
» Beispiel Ausschluss gelb/rot » Beispiel Ausschluss direkt rot » Fernsehentscheid Schwalbe » Fernsehentscheid Unsportlichkeit » Fernsehentscheid Unsportlichkeit 2 » Fernsehentscheid Unsportlichkeit 3 (vgl. auch Entscheid der 2. Instanz) » Fernsehentscheid ohne Sanktion
» Disziplinarrichter im Sicherheitswesen
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